Rettungswege in Gebäuden sind im Brandfall von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit der Bewohner/innen. Anforderungen an die Rettungswege wurden mit der Baugenehmigung festgelegt.
Damit die Rettungswege ihre Funktion erfüllen können, sind folgende Punkte zu beachten:
Es ist deshalb auf Folgendes zu achten:
- Flure sind weitgehend und Treppenräume immer brandlastfrei zu halten.
- Flure und Treppenräume müssen in ausreichender Breite genutzt werden können damit im Brandfall z.B. Betten und Rollstühle über den Flur geschoben werden können;
- Brand- und Rauchschutztüren müssen immer geschlossen sein. Die einzige Ausnahme bilden Türen, die mit einer zugelassenen Feststellanlage (Auslösung durch Rauchmelder) ausgerüstet sind.
- Rettungswege sind kennzeichnet und in Flucht- und Rettungswegplänen dargestellt.
- Der Verlauf der Rettungswege ist durch hinterleuchtete Fluchtwegbeschilderungen kennzeichnet und zwar so, dass er auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung zu erkennen ist.
- Türen im Verlauf der Rettungswege können jederzeit ohne Hilfsmittel geöffnet werden. Ausnahmen sind nur unter Verwendung zugelassener elektrischer Verriegelungssysteme möglich.
- Treppenräume können über öffenbare Fenster entraucht werden.
Auch außerhalb des Gebäudes gibt es Rettungswege! Sammelplätze für evakuierte Personen sind kennzeichnet. Die Feuerwehr und der Rettungsdienst kann im Notfall ungehindert auf das Gelände und an die Gebäudezugänge gelangen, um einen Löschangriff oder Maßnahmen zur Hilfeleistung durchzuführen zu können. Dazu sind Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr frei zugänglich.
Deshalb sind diese Flächen für die Feuerwehr
- mit dem Schild „Feuerwehrzufahrt“ gekennzeichnet,
- immer freizuhalten (ggf. Sicherung durch Sperrpfosten mit Dreikantschlüssel),
- so zu kennzeichnen, dass sie auch bei Schneedecke erkennbar bleiben.
Da das Personal im Brandfall bereits Lösch- oder Evakuierungsmaßnahmen vor Ort einleiten muss, kann es die anrückende Feuerwehr nicht immer empfangen. Deshalb ist ein Feuerwehrschlüsseldepot mit hinterlegtem Generalschlüssel in der Nähe des Feuerwehrzuganges (Haupteingang) vorhanden, oder eine andere zulässige Regelung getroffen.
- Die Flüchtenden vor Flammen, Wärmestrahlung und Rauch schützen (z.B. Anforderungen an das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsdauer von Decken, Wänden und Türen)
- rauchfrei bleiben (Rauch soll nicht eindringen können. Eventuell eingedrungener Rauch muss abgeführt werden können. In jedem Geschoss und an oberster Stelle: Fenster, die geöffnet werden können, und/oder Rauchabzug)
- frei von Brandlasten sein (keine brennbaren Stoffe und Verkleidungen, keine Lagerung von brennbaren Stoffen, keine brennbaren Installationen bzw. Schutz durch feuerbeständige Ummantelung)
- immer benutzbar sein (jederzeit möglicher und gesicherter Zugang/Ausgang zum Flur/Treppenraum/Ausgang ins Freie)
- sicher begehbar sein (einwandfreier Zustand, Handläufe, nicht verstellt, keine Lagerung)
- belichtet und/oder beleuchtet sein (Sicherheitsbeleuchtung)
- gekennzeichnet sein (Fluchtrichtung)