Brandschutzanlagen sind ständig durch Fachunternehmen (i.d.R. Hersteller, Lieferanten, Einbauunternehmen) zu warten. Die Wartung und Pflege ist durch einen Wartungsvertrag umzusetzen und nachzuweisen.
Eine Pflicht zur gewerblichen Ausstattung erfolgt über die zuständige Landesbehörde (Landratsamt, oder Stadtbauamt) im Rahmen der Nutzungsgenehmigung, oder Änderungsgenehmigung. Eine freiwillige Ausstattung entbindet nicht von der Wartungs- und Prüfpflicht.
Prüfpflichtige Anlagen Brandschutz:
Die Prüfung von handelsüblichen Rauch- und Feuermelder nach DIN 15676 (Privatwohnungen) können durch das Unternehmen selbst und auch durch den Mieter nach Anweisung gewartet und gepflegt werden. Folgende Prüfungen und Wartungen sind erforderlich:
Die Prüfungen sind zu dokumentieren und nachzuweisen.